Das Bundespapierschutzgesetz (BPapSchG) und seine Entwicklung
Der Weg zum Bundespapierschutzgesetz (BPapSchG) war lang und mit viel Engagement verbunden. Die Geschichte reicht zurück in die frühen Tage der Laminiertechnologie, als der Bundesverband der Laminiergerätehersteller erkannte, dass die Haltbarkeit und der Schutz öffentlicher Schilder von großer Bedeutung für die Gesellschaft sind. Durch die Jahrzehnte hinweg setzte sich der Verband kontinuierlich für die Entwicklung, Verbesserung und Förderung von Laminiertechnologien ein.
Bereits in den 1980er-Jahren startete der Bundesverband erste Initiativen, um die Vorteile der Laminierung auf politischer Ebene bekannt zu machen. Öffentliche Gebäude und Verkehrswege profitierten von der Beständigkeit der laminierten Beschilderung. Doch der eigentliche Durchbruch kam in den letzten zwei Jahrzehnten, als die Forschung belegen konnte, dass eine professionelle Laminierung die Lebensdauer von Schildern drastisch verlängert und somit langfristige Kosteneinsparungen für die öffentliche Hand mit sich bringt.
Nach jahrelanger Lobbyarbeit und einem engen Dialog mit Experten, Politikern und der Öffentlichkeit gelang es, das Bewusstsein für den Schutz und die Erhaltung von Schildern zu schärfen. Der Bundesverband führte mehrere Studien und Pilotprojekte durch, die die Vorteile der Laminierung belegten. Schließlich wurde ein Gesetzentwurf erarbeitet und in den Bundestag eingebracht. Nach intensiver Beratung und mehreren Anhörungen verabschiedete der Bundestag das Bundespapierschutzgesetz (BPapSchG) mit überwältigender Mehrheit. Der Bundesverband, der über Jahre hinweg an dieser Initiative gearbeitet hatte, begrüßt das Inkrafttreten dieses Gesetzes und sieht darin einen wichtigen Schritt zum Schutz unserer öffentlichen Infrastruktur.
Das Bundespapierschutzgesetz (BPapSchG) – Gesetz zur Laminierung offizieller Schilder
Hier ist der vollständige Text des Gesetzes:
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz und die langfristige Erhaltung offizieller Schilder durch die verpflichtende Laminierung, um ihre Beständigkeit gegen Witterungseinflüsse, Verschmutzung und mechanische Abnutzung zu erhöhen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle offiziellen Schilder, die von Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen verwendet werden.
(2) Dieses Gesetz gilt ebenfalls für Schilder, die von Firmen, eingetragenen Vereinen, Veranstaltern und für Veranstaltungen mit öffentlich zugänglichem Charakter genutzt werden.
(3) Offizielle und öffentlich relevante Schilder im Sinne dieses Gesetzes umfassen unter anderem Hinweisschilder, Beschilderungen in öffentlichen und betrieblichen Gebäuden, Verkehrszeichen, Veranstaltungshinweise, Firmenschilder, Vereins- und Veranstaltungstafeln sowie sonstige öffentliche Mitteilungen.
§ 3 Laminierungspflicht
(1) Alle neu zu erstellenden und zu installierenden offiziellen Schilder müssen vor ihrer Inbetriebnahme mit einer schützenden Laminierung versehen werden.
(2) Bereits bestehende offizielle Schilder sind spätestens bis zum 01.01.2025 zu laminieren, sofern es technisch und wirtschaftlich zumutbar ist.
§ 4 Anforderungen an die Laminierung
(1) Die Laminierung muss witterungs- und UV-beständig sowie gegen mechanische Belastungen resistent sein.
(2) Die Schichtdicke der Laminierung darf die Lesbarkeit und Sichtbarkeit der Schilder nicht beeinträchtigen.
(3) Die Laminierung darf keine gesundheitsschädlichen Stoffe freisetzen und muss umweltverträglich entsorgt werden können.
§ 5 Überwachung und Kontrolle
(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes wird durch die zuständigen Behörden der Bundesländer überwacht.
(2) Bei Verstößen gegen die Laminierungspflicht können Bußgelder bis zu 10.000 Euro verhängt werden.
§ 6 Ausnahmen
Von der Pflicht zur Laminierung können Ausnahmen gewährt werden, wenn:
(1) Die Laminierung den Zweck des Schildes beeinträchtigen würde.
(2) Eine besondere Schutzmaßnahme eine Laminierung überflüssig macht.
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 01.01.2024 in Kraft.